LSG Thüringen, 16.05.2017 - L 6 KR 1571/15. Wenn die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme für erforderlich hält, hat sie diese unverzüglich einzuholen und die Leistungsberechtigten hierüber zu unterrichten. Nicht im Vierten Kapitel genannte Leistungserbringer dürfen nur nach vorheriger Zustimmung der Krankenkasse in Anspruch genommen werden. VAT included - FREE Shipping. Strukturierter Qualitätsbericht 2004 gemäß § 137 Abs.1 Satz 3 Nr. 3 SGB V) und zur Rehabilitation (§ 40 SGB V) in unserer Klinik erhalten. Info covid-19 : Expédition des commandes tous les jours - réception du colis sous 3-4 jours- aucun problème de livraison Et possibilité de DRIVE à Boulogne sur mer - Contact : 03.21.80.82.53. $19.53. (5) Abweichend von Absatz 4 können in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden. Abs. Ausgaben für Kostenerstattungsleistungen nach § 13 Abs. Bei dem Titel handelt es sich um einen Ratgeber fur Schwerkranke, die die Kostenubernahme fur Cannabis begehren. Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 20. Sur l'année 2015 elle réalise un chiffre d'affaires de 129600,00 EU. AB'6 POSE, société à responsabilité limitée est active depuis 13 ans. العربية; 中文; English; Français; Русский; Español; Download the Word Document Eine Einschränkung der Wahl auf den Bereich der ärztlichen Versorgung, der zahnärztlichen Versorgung, den stationären Bereich oder auf veranlasste Leistungen ist möglich. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. Votre réponse à l'avis de - AUTRES PRODUITS PERCEUSE-VISSEUSE DE SETIN. disponible à l'achat sur notre boutique en ligne. Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. Rechtsprechung zu § 13 SGB V. 4.001 Entscheidungen zu § 13 SGB V in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2020 - L 16 KR 143/20 . I. Versicherungspflicht 6 1. Vente de Capteur ABS BMW M6 (F13) Coupé 4.4 Ti V8 32V DKG7 575 cv Boîte auto - Pièces détachées neuves au meilleur prix - 1 an pour vos retours - Garantie pièces compatibles - Oscaro.com Der Leistungserbringer hat die Versicherten vor Inanspruchnahme der Leistung darüber zu informieren, dass Kosten, die nicht von der Krankenkasse übernommen werden, von dem Versicherten zu tragen sind. 3a SGB V, RdSchr. 03 o Zu § 13 SGB V, RdSchr. Brand France - Rennes 15 Rue du Pâtis des Couasnes - ZI La Haie des Cognets 35136 St Jacques de la Lande Phone: 02 23 46 00 88 Fax: 02 23 46 00 99 rennes@brandfrance.fr. Andreas Islinger. 1 Satz 2 und Abs. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen, die durch einen Psychotherapeuten erbracht werden, sind erstattungsfähig, sofern dieser die Voraussetzungen des § 95c erfüllt. 1. 3 Satz 1 enthält Abs. VAT included - FREE Shipping. Nachfolgend ein Beitrag vom 30.8.2018 von Ruppel, jurisPR-MedizinR 7/2018 Anm. Post published: 13 septembre 2019; Post category: SGB mutualisé; Post comments: 1 commentaire; On peut se réjouir collectivement que l’approche mutualisée pour la réinformatisation des bibliothèques de l’ESR ait tenu ses promesses en permettant de peser favorablement sur l’évolution de l’offre et sur les négociations. Erfolgt keine Mitteilung eines hinreichenden Grundes, gilt die Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Keine Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. VAT included - FREE Shipping. Verschreibungspflichtige Arzneimittel gemäß § 34 Abs. Découvrez sur notre site marchand l’ensemble de nos produits. 2 und nach § 53 Abs. 11 an und trifft i. S. d. § 37 Abs. 1 Nr. 13 nur erfasst, wenn Sie eine Niederlassungserlaubnis usw. § 13 SGB V Kostenerstattung (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. 1 Nr. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. BSG, Urt. a SGB V 14 2.2 Personenkreis nach § 5 Abs. 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. Aber keine Versicherung über SGB II, da §5 Abs. Kann die Krankenkasse Fristen nach Satz 1 oder Satz 4 nicht einhalten, teilt sie dies den Leistungsberechtigten unter Darlegung der Gründe rechtzeitig schriftlich oder elektronisch mit; für die elektronische Mitteilung gilt § 37 Absatz 2b des Zehnten Buches entsprechend. Delivery date: between Monday, September 28 and Wednesday, September 30. 1 Nr. Rz. 13 Buchst. Salut à tous. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach 13 Abs. Rechtsprechung zu § 13 SGB XI. Seller: Dodax EU. 2 und nach § 53 Abs. 6 SGB V by Siegma Kiesel available in Trade Paperback on Powells.com, also read synopsis and reviews. FICHE ABS 13 BROCHES MALE Fiche ABS - 13 broches (mâle) PRISES ET FICHES - HOMOLOGUEES CODE DE LA ROUTE. GMGEmpf, RdSchr. Eine Genehmigungsfiktion für eine Liposuktion nach § 13 Abs. DOI: 10.1007/S00350-019-5200-4 Corpus ID: 146029890. 1 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 13 abs 2 sgb v - Die preiswertesten 13 abs 2 sgb v im Überblick. C 18 Li 5,2 Plus. Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3a SGB V) auch auf die anderen sozialversicherungsrechtlichen Bereiche ausgedehnt wird. § 13 Abs. Condition: New. Die Krankenkasse berichtet dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen jährlich über die Anzahl der Fälle, in denen Fristen nicht eingehalten oder Kostenerstattungen vorgenommen wurden. Wahl der Kostenerstattung statt Sachleistung nach § 13 Abs. Dozenten Gräfin Donata von Kageneck, RAin und FAin Sozialrecht und Medizinrecht 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend. 13 erfasst alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nach § 30 Abs. Der Deutsche Bundestag möge beschließen, dass die im Krankenversicherungsrecht im Jahre 2013 eingeführte Genehmigungsfiktion (§ 13 Abs. Post published: 13 septembre 2019 Post category: SGB mutualisé On peut se réjouir collectivement que l’approche mutualisée pour la réinformatisation des bibliothèques de l’ESR ait tenu ses promesses en permettant de peser favorablement sur l’évolution de l’offre et sur les négociations. (1) Die Krankenkasse darf anstelle der Sach- oder Dienstleistung (§ 2 Abs. This game mode is Roll Out. 1. العربية; 中文; English; Français; Русский; Español; Download the Word Document LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. April 2020 bereits geschlossene Krankenkassen, § 417 Übergangsregelung zur Zahlungsfrist von Krankenhausrechnungen, Verordnungsermächtigung. Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch werden nach § 18 des Neunten Buches erstattet. 5.2014 – L 5 KR 222/14 10 zu verneinen. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Im Falle der Kostenerstattung nach § 129 Absatz 1 Satz 5 sind die der Krankenkasse entgangenen Rabatte nach § 130a Absatz 8 sowie die Mehrkosten im Vergleich zur Abgabe eines Arzneimittels nach § 129 Absatz 1 Satz 3 und 4 zu berücksichtigen; die Abschläge sollen pauschaliert werden. 3 SGB V. Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen können damit Leistungen zur Vorsorge (§ 23 Abs. 3a SGB V ist weder verwirkt noch erledigt sie sich auf andere Art und Weise, wenn der Klageantrag zunächst auf eine ambulante und später auf eine stationäre Leistung konkretisiert wird. § 13 SGB XI Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung zu anderen Sozialleistungen ... in den Fällen des § 1361 Abs. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 2 SGB V. Mit den Krankenkassenverbänden in Hessen gilt ein Versorgungsvertrag nach § 111 Abs. 6 Pack Abs Exe 8 of 13: V-Ups Abs This exercise should be done only if you are very well-trained. 13 zwar gegeben, aber wegen §5 Abs. -----ABS>>2 sorties,la centrale se chargeant de distribue vers les differents systemes. Delivery date: between Monday, September 28 and Wednesday, September 30. § 13 Abs.3 S. 2 SGB V als spezielle Rege-lung zur Anwendung. 88 c Zu § 13 SGB V Tit. 6 SGB V Heilmittel-Schiedsstelle. Daher, so das Gericht, trete hier die Genehmigungsfiktion im Sinne des §13 Abs. 3a SGB V, Neue Untersu­chungs- und Behand­lungs­me­thoden, Liposuktion, bariatrische Operationen Diese Veranstaltung führen wir als Online-Seminar durch. $19.53 . 4 Tqdj … 2) Kosten nur erstatten, soweit es dieses oder das Neunte Buch vorsieht. Buy Cannabisbluten als Rechtsgut und Anspruch nach 31 Abs. 3 SGB I im Inland haben. Anspruch auf Erstattung besteht höchstens in Höhe der Vergütung, die die Krankenkasse bei Erbringung als Sachleistung zu tragen hätte. De la médaille aux trophées en passant par les coupes, nous avons la récompense idéale pour votre événement. Andreas Islinger. 3 und 137h SGB V – v. 23. Es dürfen nur solche Leistungserbringer in Anspruch genommen werden, bei denen die Bedingungen des Zugangs und der Ausübung des Berufes Gegenstand einer Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft sind oder die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung des Aufenthaltsstaates zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind. Le groupe Société Générale (GSG) a procédé, mercredi à la Marina de Casablanca, à l'ouverture de sa nouvelle filiale Société Générale African Business Services «SG ABS», une plateforme ayant pour vocation de délivrer des services en matière d’organisation et systèmes d’information au bénéfice des filiales du Groupe en Afrique. 297 Entscheidungen zu § 13 SGB XI in unserer Datenbank: In diesen Entscheidungen suchen: LSG Sachsen, 15.09.2020 - L 8 SO 70/16 ; OLG Stuttgart, 03.08.2017 - 16 UF 118/17. 3a SGB V ausgeschlossen14. Panier … 3a S. 6 SGB V für Leistungen der medizinischen Rehabilitation – Anmerkung zu BSG, Urteil vom 15.03.2018 – B 3 KR 18/17 R Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung für die in Deutschland leben- Sie hat dabei ausreichende Abschläge vom Erstattungsbetrag für Verwaltungskosten in Höhe von höchstens 5 Prozent vorzusehen sowie vorgesehene Zuzahlungen in Abzug zu bringen. Établie à SAINT-MARTIN-DE-CRAU (13310), elle est spécialisée dans le secteur d'activité des travaux de plâtrerie. Abs 1 – Kostenerstattung in gesetzlich normierten Fällen. Besitzen. Die Zustimmung darf nur versagt werden, wenn die gleiche oder eine für den Versicherten ebenso wirksame, dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung einer Krankheit rechtzeitig bei einem Vertragspartner der Krankenkasse im Inland erlangt werden kann. ADD TO CART. 13 Buchst. 2, RdSchr. ADD TO CART ADD TO CART. Phone: 01 60 13 69 60 Fax: 01 60 11 15 66 paris-sud@brandfrance.fr. 3a) ... Anders als § 13 Abs. 2 gilt in den Fällen der Absätze 4 und 5 entsprechend. Alors voila depuis 2 semaines le temoin d'abs reste allumer en permanence quand je roule ou a l'arret moteur allumé. Die Versicherten sind an ihre Wahl der Kostenerstattung mindestens ein Kalendervierteljahr gebunden. Für die Rechtzeitigkeit der - ablehnenden - Entscheidung der Krankenkasse im Rahmen des § 13 Abs. Die Satzung hat das Verfahren der Kostenerstattung zu regeln. Download Strukturierter Qualitätsbericht. Für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation gelten die §§ 14 bis 24 des Neunten Buches zur Koordinierung der Leistungen und zur Erstattung selbst beschaffter Leistungen. (2) Versicherte können anstelle der Sach- oder Dienstleistungen Kostenerstattung wählen. 311 V v. 19.6.2020 I 1328, § 2a Leistungen an behinderte und chronisch kranke Menschen, § 2b Geschlechtsspezifische Besonderheiten, § 4a Wettbewerb der Krankenkassen, Verordnungsermächtigung, § 4b Sonderregelungen zum Verwaltungsverfahren, § 7 Versicherungsfreiheit bei geringfügiger Beschäftigung, § 8 Befreiung von der Versicherungspflicht, § 15 Ärztliche Behandlung, elektronische Gesundheitskarte, § 17 Leistungen bei Beschäftigung im Ausland, § 18 Kostenübernahme bei Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Leistungen zur Verhütung von Krankheiten, betriebliche Gesundheitsförderung und Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, Förderung der Selbsthilfe sowie Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 20 Primäre Prävention und Gesundheitsförderung, § 20a Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten, § 20c Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren, § 20f Landesrahmenvereinbarungen zur Umsetzung der nationalen Präventionsstrategie, § 20i Leistungen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten, Verordnungsermächtigung, § 20k Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz, § 21 Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe), § 22 Verhütung von Zahnerkrankungen (Individualprophylaxe), § 22a Verhütung von Zahnerkrankungen bei Pflegebedürftigen und Menschen mit Behinderungen, § 24 Medizinische Vorsorge für Mütter und Väter, § 24b Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation, § 24c Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft, § 24d Ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe, § 24e Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Leistungen zur Erfassung von gesundheitlichen Risiken und Früherkennung von Krankheiten, § 25a Organisierte Früherkennungsprogramme, § 26 Gesundheitsuntersuchungen für Kinder und Jugendliche, § 28 Ärztliche und zahnärztliche Behandlung, § 31 Arznei- und Verbandmittel, Verordnungsermächtigung, § 31b Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel, § 31c Beleihung mit der Aufgabe der Referenzdatenbank für Fertigarzneimittel;Rechts- und Fachaufsicht über die Beliehene, § 34 Ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, § 35 Festbeträge für Arznei- und Verbandmittel, § 35a Bewertung des Nutzens von Arzneimitteln mit neuen Wirkstoffen, Verordnungsermächtigung, § 35b Kosten-Nutzen-Bewertung von Arzneimitteln, § 35c Zulassungsüberschreitende Anwendung von Arzneimitteln, § 37b Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 39a Stationäre und ambulante Hospizleistungen, § 39b Hospiz- und Palliativberatung durch die Krankenkassen, § 39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit, § 40 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, § 41 Medizinische Rehabilitation für Mütter und Väter, § 42 Belastungserprobung und Arbeitstherapie, § 43 Ergänzende Leistungen zur Rehabilitation, § 43a Nichtärztliche sozialpädiatrische Leistungen, § 43b Nichtärztliche Leistungen für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen, § 44a Krankengeld bei Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen, § 45 Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, § 46 Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld, § 47 Höhe und Berechnung des Krankengeldes, § 47a Beitragszahlungen der Krankenkassen an berufsständische Versorgungseinrichtungen, § 47b Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei Beziehern von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 50 Ausschluß und Kürzung des Krankengeldes, § 51 Wegfall des Krankengeldes, Antrag auf Leistungen zur Teilhabe, § 52 Leistungsbeschränkung bei Selbstverschulden, § 57 Beziehungen zu Zahnärzten und Zahntechnikern, § 64 Vereinbarungen mit Leistungserbringern, § 64a Modellvorhaben zur Arzneimittelversorgung, § 64b Modellvorhaben zur Versorgung psychisch kranker Menschen, § 64c Modellvorhaben zum Screening auf 4MRGN, § 65a Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten, § 65b Förderung von Einrichtungen zur Verbraucher- und Patientenberatung, § 65d Förderung besonderer Therapieeinrichtungen, § 65e Vereinbarung zur Suche und Auswahl nichtverwandter Spender von Blutstammzellen aus dem Knochenmark oder aus dem peripheren Blut, § 66 Unterstützung der Versicherten bei Behandlungsfehlern, § 68 Finanzierung einer persönlichen elektronischen Gesundheitsakte, § 68a Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen durch Krankenkassen, § 68b Förderung von Versorgungsinnovationen, § 68c Förderung digitaler Innovationen durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 70 Qualität, Humanität und Wirtschaftlichkeit, § 71 Beitragssatzstabilität, besondere Aufsichtsmittel, Beziehungen zu Ärzten, Zahnärzten und Psychotherapeuten, Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72 Sicherstellung der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 72a Übergang des Sicherstellungsauftrags auf die Krankenkassen, § 73 Kassenärztliche Versorgung, Verordnungsermächtigung, § 75 Inhalt und Umfang der Sicherstellung, § 75b Richtlinie zur IT-Sicherheit in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, Kassenärztliche und Kassenzahnärztliche Vereinigungen, § 77 Kassenärztliche Vereinigungen und Bundesvereinigungen, § 77b Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 78a Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78b Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, § 78c Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 79a Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 79b Beratender Fachausschuß für Psychotherapie, § 79c Beratender Fachausschuss für hausärztliche Versorgung; weitere beratende Fachausschüsse, § 81a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 86 Verwendung von Verordnungen und Empfehlungen in elektronischer Form, § 86a Verwendung von Überweisungen in elektronischer Form, § 87 Bundesmantelvertrag, einheitlicher Bewertungsmaßstab, bundeseinheitliche Orientierungswerte, § 87a Regionale Euro-Gebührenordnung, Morbiditätsbedingte Gesamtvergütung, Behandlungsbedarf der Versicherten, § 87b Vergütung der Ärzte (Honorarverteilung), § 87c Transparenz der Vergütung vertragsärztlicher Leistungen, § 88 Bundesleistungsverzeichnis, Vergütungen, § 89 Schiedsamt, Verordnungsermächtigungen, § 89a Sektorenübergreifendes Schiedsgremium, Verordnungsermächtigungen, Landesausschüsse und Gemeinsamer Bundesausschuss, § 91a Aufsicht über den Gemeinsamen Bundesausschuss, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, § 91b Verordnungsermächtigung zur Regelung der Verfahrensgrundsätze der Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus, § 92 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 92a Innovationsfonds, Grundlagen der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 92b Durchführung der Förderung von neuen Versorgungsformen zur Weiterentwicklung der Versorgung und von Versorgungsforschung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 93 Übersicht über ausgeschlossene Arzneimittel, Voraussetzungen und Formen der Teilnahme von Ärzten und Zahnärzten an der Versorgung, § 95 Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung, § 95a Voraussetzung für die Eintragung in das Arztregister für Vertragsärzte, § 95b Kollektiver Verzicht auf die Zulassung, § 95c Voraussetzung für die Eintragung von Psychotherapeuten in das Arztregister, Bedarfsplanung, Unterversorgung, Überversorgung, § 104 Verfahren bei Zulassungsbeschränkungen, § 105 Förderung der vertragsärztlichen Versorgung, Wirtschaftlichkeits- und Abrechnungsprüfung, § 106a Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlicher Leistungen, § 106b Wirtschaftlichkeitsprüfung ärztlich verordneter Leistungen, § 106c Prüfungsstelle und Beschwerdeausschuss bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 106d Abrechnungsprüfung in der vertragsärztlichen Versorgung, Beziehungen zu Krankenhäusern und anderen Einrichtungen, § 107 Krankenhäuser, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 109 Abschluß von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 110 Kündigung von Versorgungsverträgen mit Krankenhäusern, § 111 Versorgungsverträge mit Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, § 111a Versorgungsverträge mit Einrichtungen des Müttergenesungswerks oder gleichartigen Einrichtungen, § 111b Landesschiedsstelle für Versorgungs- und Vergütungsvereinbarungen zwischen Krankenkassen und Trägern von Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und Bundesschiedsstelle für Rahmenempfehlungen, Verordnungsermächtigung, § 111c Versorgungsverträge mit Rehabilitationseinrichtungen, § 111d Ausgleichszahlungen an Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen aufgrund von Einnahmeausfällen durch das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2, Verordnungsermächtigung, § 112 Zweiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen über Krankenhausbehandlung, § 113 Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfung der Krankenhausbehandlung, Beziehungen zu Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115 Dreiseitige Verträge und Rahmenempfehlungen zwischen Krankenkassen, Krankenhäusern und Vertragsärzten, § 115a Vor- und nachstationäre Behandlung im Krankenhaus, § 115b Ambulantes Operieren im Krankenhaus, § 115c Fortsetzung der Arzneimitteltherapie nach Krankenhausbehandlung, § 115d Stationsäquivalente psychiatrische Behandlung, § 116 Ambulante Behandlung durch Krankenhausärzte, § 116a Ambulante Behandlung durch Krankenhäuser bei Unterversorgung, § 116b Ambulante spezialfachärztliche Versorgung, § 119a Ambulante Behandlung in Einrichtungen der Behindertenhilfe, § 119b Ambulante Behandlung in stationären Pflegeeinrichtungen, § 120 Vergütung ambulanter Krankenhausleistungen, § 121a Genehmigung zur Durchführung künstlicher Befruchtungen, Beziehungen zu Leistungserbringern von Heilmitteln, § 125a Heilmittelversorgung mit erweiterter Versorgungsverantwortung, Beziehungen zu Leistungserbringern von Hilfsmitteln, § 128 Unzulässige Zusammenarbeit zwischen Leistungserbringern und Vertragsärzten, Beziehungen zu Apotheken und pharmazeutischen Unternehmern, § 129 Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung, Verordnungsermächtigung, § 130a Rabatte der pharmazeutischen Unternehmer, § 130b Vereinbarungen zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und pharmazeutischen Unternehmern über Erstattungsbeträge für Arzneimittel, Verordnungsermächtigung, § 130c Verträge von Krankenkassen mit pharmazeutischen Unternehmern, § 130d Preise für Arzneimittel zur Therapie von Gerinnungsstörungen bei Hämophilie, § 131 Rahmenverträge mit pharmazeutischen Unternehmern, Beziehungen zu sonstigen Leistungserbringern, § 132a Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, § 132c Versorgung mit sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen, § 132d Spezialisierte ambulante Palliativversorgung, § 132g Gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase, § 132h Versorgungsverträge mit Kurzzeitpflegeeinrichtungen, § 132i Versorgungsverträge mit Hämophiliezentren, § 132j Regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken, § 132l Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege, Verordnungsermächtigung, § 133 Versorgung mit Krankentransportleistungen, § 134 Vereinbarung zwischen dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen und den Herstellern digitaler Gesundheitsanwendungen über Vergütungsbeträge; Verordnungsermächtigung, Sicherung der Qualität der Leistungserbringung, § 135 Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 135a Verpflichtung der Leistungserbringer zur Qualitätssicherung, § 135b Förderung der Qualität durch die Kassenärztlichen Vereinigungen, § 135c Förderung der Qualität durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft, § 136 Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung, § 136a Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung in ausgewählten Bereichen, § 136b Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Qualitätssicherung im Krankenhaus, § 136c Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses zu Qualitätssicherung und Krankenhausplanung, § 136d Evaluation und Weiterentwicklung der Qualitätssicherung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss, § 137 Durchsetzung und Kontrolle der Qualitätsanforderungen des Gemeinsamen Bundesausschusses, § 137a Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen, § 137b Aufträge des Gemeinsamen Bundesausschusses an das Institut nach § 137a, § 137c Bewertung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden im Krankenhaus, § 137d Qualitätssicherung bei der ambulanten und stationären Vorsorge oder Rehabilitation, § 137e Erprobung von Untersuchungs- und Behandlungsmethoden, § 137f Strukturierte Behandlungsprogramme bei chronischen Krankheiten, § 137g Zulassung strukturierter Behandlungsprogramme, § 137h Bewertung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden mit Medizinprodukten hoher Risikoklasse, § 137i Pflegepersonaluntergrenzen in pflegesensitiven Bereichen in Krankenhäusern; Verordnungsermächtigung, § 137j Pflegepersonalquotienten, Verordnungsermächtigung, § 139 Hilfsmittelverzeichnis, Qualitätssicherung bei Hilfsmitteln, § 139a Institut für Qualität und Wirtschaftlichkeit im Gesundheitswesen, § 139d Erprobung von Leistungen und Maßnahmen zur Krankenbehandlung, § 139e Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen; Verordnungsermächtigung, Sonstige Beziehungen zu den Leistungserbringern, Beziehungen zu Leistungserbringern europäischer Staaten, § 140e Verträge mit Leistungserbringern europäischer Staaten, Beteiligung von Patientinnen und Patienten, Beauftragte oder Beauftragter der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, § 140f Beteiligung von Interessenvertretungen der Patientinnen und Patienten, § 140h Amt, Aufgabe und Befugnisse der oder des Beauftragten der Bundesregierung für die Belange der Patientinnen und Patienten, Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Errichtung, Vereinigung und Beendigung von Krankenkassen, § 147 Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Besondere Vorschriften zur Errichtung, zur Ausdehnung und zur Auflösung von Betriebskrankenkassen sowie zum Ausscheiden von Betrieben aus Betriebskrankenkassen, § 149 Errichtung von Betriebskrankenkassen, § 154 Betriebskrankenkassen öffentlicher Verwaltungen, Vereinigung, Schließung und Insolvenz von Krankenkassen, § 157 Verfahren bei Vereinigung auf Antrag, § 158 Zusammenschlusskontrolle bei Vereinigungen von Krankenkassen, § 161 Aufhebung der Haftung nach § 12 Absatz 2 der Insolvenzordnung, § 162 Insolvenzfähigkeit von Krankenkassenverbänden, § 163 Vermeidung der Schließung oder Insolvenz von Krankenkassen, Folgen der Auflösung, der Schließung und der Insolvenz, § 166 Haftung für Verpflichtungen bei Auflösung oder Schließung, § 167 Verteilung der Haftungssumme auf die Krankenkassen, § 170 Deckungskapital für Altersversorgungs­verpflichtungen, Verordnungsermächtigung, § 186 Beginn der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 187 Beginn der Mitgliedschaft bei einer neu errichteten Krankenkasse, § 188 Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft, § 189 Mitgliedschaft von Rentenantragstellern, § 190 Ende der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 191 Ende der freiwilligen Mitgliedschaft, § 192 Fortbestehen der Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger, § 193 Fortbestehen der Mitgliedschaft bei Wehrdienst oder Zivildienst, § 194a Modellprojekt zur Durchführung von Online-Wahlen bei den Krankenkassen, § 194b Durchführung der Stimmabgabe per Online-Wahl, § 197a Stellen zur Bekämpfung von Fehlverhalten im Gesundheitswesen, § 198 Meldepflicht des Arbeitgebers für versicherungspflichtig Beschäftigte, § 199 Meldepflichten bei unständiger Beschäftigung, § 199a Informationspflichten bei krankenversicherten Studenten, § 200 Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen, § 201 Meldepflichten bei Rentenantragstellung und Rentenbezug, § 202 Meldepflichten bei Versorgungsbezügen, § 203 Meldepflichten bei Bezug von Erziehungsgeld oder Elterngeld, § 203a Meldepflicht bei Bezug von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II oder Unterhaltsgeld, § 204 Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst, § 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger, § 206 Auskunfts- und Mitteilungspflichten der Versicherten, § 207 Bildung und Vereinigung von Landesverbänden, § 208 Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 212 Bundesverbände, Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Verbände der Ersatzkassen, § 213 Rechtsnachfolge, Vermögensübergang, Arbeitsverhältnisse, § 217a Errichtung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217c Wahl des Verwaltungsrates und des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung, § 217d Aufsicht, Haushalts- und Rechnungswesen, Vermögen, Statistiken, § 217f Aufgaben des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 217g Aufsichtsmittel in besonderen Fällen bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217h Entsandte Person für besondere Angelegenheiten bei dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen, § 217i Verhinderung von Organen, Bestellung eines Beauftragten, § 217j Berichtspflicht des Bundesministeriums für Gesundheit, § 219 Besondere Regelungen zu Einrichtungen und Arbeitsgemeinschaften des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 219a Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, § 219b Datenaustausch im automatisierten Verfahren zwischen den Trägern der sozialen Sicherheit und der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland, § 221 Beteiligung des Bundes an Aufwendungen, § 223 Beitragspflicht, beitragspflichtige Einnahmen, Beitragsbemessungsgrenze, § 224 Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld, § 225 Beitragsfreiheit bestimmter Rentenantragsteller, Beitragspflichtige Einnahmen der Mitglieder, § 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter, § 227 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rückkehrer in die gesetzliche Krankenversicherung und bisher nicht Versicherter, § 228 Rente als beitragspflichtige Einnahmen, § 229 Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, § 230 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtig Beschäftigter, § 232 Beitragspflichtige Einnahmen unständig Beschäftigter, § 232a Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Arbeitslosengeld, Unterhaltsgeld oder Kurzarbeitergeld, § 232b Beitragspflichtige Einnahmen der Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld, § 233 Beitragspflichtige Einnahmen der Seeleute, § 234 Beitragspflichtige Einnahmen der Künstler und Publizisten, § 235 Beitragspflichtige Einnahmen von Rehabilitanden, Jugendlichen und Menschen mit Behinderungen in Einrichtungen, § 236 Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten, § 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner, § 238 Rangfolge der Einnahmearten versicherungspflichtiger Rentner, § 238a Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner, § 239 Beitragsbemessung bei Rentenantragstellern, § 240 Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder, § 242a Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz, § 244 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, § 245 Beitragssatz für Studenten und Praktikanten, § 246 Beitragssatz für Bezieher von Arbeitslosengeld II, § 248 Beitragssatz aus Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen, § 249 Tragung der Beiträge bei versicherungspflichtiger Beschäftigung, § 249a Tragung der Beiträge bei Versicherungspflichtigen mit Rentenbezug, § 249b Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung, § 249c Tragung der Beiträge bei Bezug von Pflegeunterstützungsgeld, § 250 Tragung der Beiträge durch das Mitglied, § 253 Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt, § 256 Beitragszahlung aus Versorgungsbezügen, § 256a Ermäßigung und Erlass von Beitragsschulden und Säumniszuschlägen, § 258 Beitragszuschüsse für andere Personen, § 263a Anlagen in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen, § 264 Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige gegen Kostenerstattung, Finanzausgleiche und Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds, § 265 Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle, § 266 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds (Risikostrukturausgleich), Verordnungsermächtigung, § 267 Datenverarbeitung für die Durchführung und Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs, § 269 Sonderregelungen für Krankengeld und Auslandsversicherte, § 270 Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds für sonstige Ausgaben, § 271a Sicherstellung der Einnahmen des Gesundheitsfonds, § 273 Sicherung der Datengrundlagen für den Risikostrukturausgleich, Prüfung der Krankenkassen und ihrer Verbände, § 274 Prüfung der Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung, § 275a Durchführung und Umfang von Qualitätskontrollen in Krankenhäusern durch den Medizinischen Dienst, § 275b Durchführung und Umfang von Qualitäts- und Abrechnungsprüfungen bei Leistungen der häuslichen Krankenpflege und außerklinischen Intensivpflege durch den Medizinischen Dienst und Verordnungsermächtigung, § 275c Durchführung und Umfang von Prüfungen bei Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst, § 281 Medizinischer Dienst Bund, Rechtsform, Finanzen, Aufsicht, § 282 Medizinischer Dienst Bund, Verwaltungsrat und Vorstand, § 283 Aufgaben des Medizinischen Dienstes Bund, § 283a Aufgaben des Sozialmedizinischen Dienstes Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz, § 285 Personenbezogene Daten bei den Kassenärztlichen Vereinigungen, § 287a Federführende Datenschutzaufsicht in der Versorgungs- und Gesundheitsforschung, § 289 Nachweispflicht bei Familienversicherung, § 291a Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis und Mittel zur Abrechnung, § 291b Verfahren zur Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis, § 291c Einzug, Sperrung oder weitere Nutzung der elektronischen Gesundheitskarte nach Krankenkassenwechsel; Austausch der elektronischen Gesundheitskarte, § 292 Angaben über Leistungsvoraussetzungen, § 293 Kennzeichen für Leistungsträger und Leistungserbringer, § 293a Transparenzstelle für Verträge über eine hausarztzentrierte Versorgung und über eine besondere Versorgung, Übermittlung und Aufbereitung von Leistungsdaten, Datentransparenz, § 294a Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden, § 295a Abrechnung der im Rahmen von Verträgen nach § 73b, § 132e, § 132f und § 140a sowie vom Krankenhaus im Notfall erbrachten Leistungen, § 296 Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 297 Weitere Regelungen zur Datenübermittlung für Wirtschaftlichkeitsprüfungen, § 298 Übermittlung versichertenbezogener Daten, § 299 Datenverarbeitung für Zwecke der Qualitätssicherung, § 300 Abrechnung der Apotheken und weiterer Stellen, § 301a Abrechnung der Hebammen und der von ihnen geleiteten Einrichtungen, § 302 Abrechnung der sonstigen Leistungserbringer, § 303a Wahrnehmung der Aufgaben der Datentransparenz; Verordnungsermächtigung, § 303b Datenzusammenführung und -übermittlung, § 303f Gebührenregelung; Verordnungsermächtigung, § 304 Aufbewahrung von Daten bei Krankenkassen, Kassenärztlichen Vereinigungen und Geschäftsstellen der Prüfungsausschüsse, § 305b Veröffentlichung der Jahresrechnungsergebnisse, Anforderungen an die Telematikinfrastruktur, § 307 Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeiten, § 308 Vorrang von technischen Schutzmaßnahmen, Aufgaben, Verfassung und Finanzierung der Gesellschaft für Telematik, § 311 Aufgaben der Gesellschaft für Telematik, § 312 Aufträge an die Gesellschaft für Telematik, § 313 Elektronischer Verzeichnisdienst der Telematikinfrastruktur, § 314 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik, § 315 Verbindlichkeit der Beschlüsse der Gesellschaft für Telematik, § 316 Finanzierung der Gesellschaft für Telematik; Verordnungsermächtigung, § 317 Beirat der Gesellschaft für Telematik, Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 319 Schlichtungsstelle der Gesellschaft für Telematik, § 320 Zusammensetzung der Schlichtungsstelle; Finanzierung, § 321 Beschlussfassung der Schlichtungsstelle, § 322 Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit über die Schlichtungsstelle, § 324 Zulassung von Anbietern von Betriebsleistungen, § 325 Zulassung von Komponenten und Diensten der Telematikinfrastruktur, § 326 Verbot der Nutzung der Telematikinfrastruktur ohne Zulassung oder Bestätigung, § 327 Weitere Anwendungen der Telematikinfrastruktur; Bestätigungsverfahren, § 328 Gebühren und Auslagen; Verordnungsermächtigung, Überwachung von Funktionsfähigkeit und Sicherheit, § 329 Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Funktionsfähigkeit und Sicherheit der Telematikinfrastruktur, § 330 Vermeidung von Störungen der informationstechnischen Systeme, Komponenten und Prozesse der Telematikinfrastruktur, § 331 Maßnahmen zur Überwachung des Betriebs zur Gewährleistung der Sicherheit, Verfügbarkeit und Nutzbarkeit der Telematikinfrastruktur, § 332 Anforderungen an die Wartung von Diensten, § 333 Überprüfung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, § 334 Anwendungen der Telematikinfrastruktur, § 337 Recht der Versicherten auf Verarbeitung von Daten sowie auf Erteilung von Zugriffsberechtigungen auf Daten, § 338 Komponenten zur Wahrnehmung der Versichertenrechte, § 339 Voraussetzungen für den Zugriff von Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen, § 340 Ausgabe von elektronischen Heilberufs- und Berufsausweisen sowie von Komponenten zur Authentifizierung von Leistungserbringerinstitutionen, Angebot und Einrichtung der elektronischen Patientenakte, § 342 Angebot und Nutzung der elektronischen Patientenakte, § 343 Informationspflichten der Krankenkassen, § 344 Einwilligung der Versicherten und Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch die Krankenkassen und Anbieter der elektronischen Patientenakte, § 345 Angebot und Nutzung zusätzlicher Inhalte und Anwendungen, Nutzung der elektronischen Patientenakte durch den Versicherten, § 346 Unterstützung bei der elektronischen Patientenakte, § 347 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Leistungserbringer, § 348 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Behandlungsdaten in die elektronische Patientenakte durch Krankenhäuser, § 349 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur nach § 334 und von elektronischen Arztbriefen in die elektronische Patientenakte, § 350 Anspruch der Versicherten auf Übertragung von bei der Krankenkasse gespeicherten Daten in die elektronische Patientenakte, § 351 Übertragung von Daten aus der elektronischen Gesundheitsakte in die elektronische Patientenakte, Zugriff von Leistungserbringern auf Daten in der elektronischen Patientenakte, § 352 Verarbeitung von Daten in der elektronischen Patientenakte durch Leistungserbringer und andere zugriffsberechtigte Personen, Festlegungen für technische Voraussetzungen und semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten, § 354 Festlegungen der Gesellschaft für Telematik für die elektronische Patientenakte, § 355 Festlegungen für die semantische und syntaktische Interoperabilität von Daten in der elektronischen Patientenakte, des elektronischen Medikationsplans und der elektronischen Notfalldaten, Erklärungen des Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, § 356 Zugriff auf Erklärungen der Versicherten zur Organ- und Gewebespende sowie auf Hinweise auf deren Vorhandensein und Aufbewahrungsort, Hinweis des Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von> Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, § 357 Zugriff auf Hinweise der Versicherten auf das Vorhandensein und den Aufbewahrungsort von Vorsorgevollmachten oder Patientenverfügungen, Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 358 Elektronischer Medikationsplan und elektronische Notfalldaten, § 359 Zugriff auf den elektronischen Medikationsplan und die elektronischen Notfalldaten, § 360 Übermittlung vertragsärztlicher Verordnungen in elektronischer Form, § 361 Zugriff auf ärztliche Verordnungen in der Telematikinfrastruktur, Nutzung der Anwendungen der Telematikinfrastruktur in der privaten Krankenversicherung, § 362 Nutzung von elektronischen Gesundheitskarten für Versicherte von Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Postbeamtenkrankenkasse, der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten, für Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei oder für Soldaten der Bundeswehr, Verfügbarkeit von Daten aus Anwendungen der Telematikinfrastruktur für Forschungszwecke, § 363 Verarbeitung von Daten der elektronischen Patientenakte zu Forschungszwecken, § 364 Vereinbarung über technische Verfahren zur konsiliarischen Befundbeurteilung von Röntgenaufnahmen, § 365 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragsärztlichen Versorgung, § 366 Vereinbarung über technische Verfahren zur Videosprechstunde in der vertragszahnärztlichen Versorgung, § 367 Vereinbarung über technische Verfahren zu telemedizinischen Konsilien, § 368 Vereinbarung über ein Authentifizierungsverfahren im Rahmen der Videosprechstunde, § 369 Prüfung der Vereinbarungen durch das Bundesministerium für Gesundheit, § 370 Entscheidung der Schlichtungsstelle, Anforderungen an Schnittstellen in informationstechnischen Systemen, § 371 Integration offener und standardisierter Schnittstellen in informationstechnische Systeme, § 372 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in der vertragsärztlichen und vertragszahnärztlichen Versorgung, § 373 Festlegungen zu den offenen und standardisierten Schnittstellen für informationstechnische Systeme in Krankenhäusern und in der pflegerischen Versorgung, § 374 Abstimmung zur Festlegung sektorenübergreifender einheitlicher Vorgaben, § 377 Finanzierung der den Krankenhäusern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 379 Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 380 Finanzierung der den Hebammen und Physiotherapeuten entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 381 Finanzierung der den Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 382 Erstattung der dem Öffentlichen Gesundheitsdienst entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten, § 383 Erstattung der Kosten für die Übermittlung elektronischer Briefe in der vertragsärztlichen Versorgung, § 386 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden der Gesellschaft für Telematik, § 387 Aufnahme von Standards, Profilen und Leitfäden für informationstechnische Systeme im Gesundheitswesen, § 388 Empfehlung von Standards, Profilen und Leitfäden von informationstechnischen Systemen im Gesundheitswesen als Referenz, § 389 Beachtung der Festlegungen und Empfehlungen bei Finanzierung aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung, § 392 Geschäfts- und Verfahrensordnung für das Interoperabilitätsverzeichnis, § 393 Bericht über das Interoperabilitätsverzeichnis, § 394 Zusammenarbeit zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten, Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands, § 400 Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern, § 402 Standardtarif für Personen ohne Versicherungsschutz, § 403 Übergangsregelung zur enteralen Ernährung, § 405 Übergangsregelung für die knappschaftliche Krankenversicherung, § 406 Übergangsregelung zum Krankengeldwahltarif, § 407 Übergangsregelung zur befristeten Weiteranwendung aufgehobener Vorschriften, § 408 Übergangsregelung für die Anforderungen an die strukturierten Behandlungsprogramme nach § 137g Absatz 1, § 409 Übergangsregelung zur Beitragsbemessung aus Renten und aus Versorgungsbezügen, § 410 Bestandsbereinigung bei der freiwilligen Versicherung, § 412 Übergangsregelung zur Neuregelung der Verjährungsfrist für die Ansprüche von Krankenhäusern und Krankenkassen, § 413 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, der unparteiischen Mitglieder des Beschlussgremiums des Gemeinsamen Bundesausschusses, der Vorstandsmitglieder des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Geschäftsführers des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen sowie von dessen Stellvertreter, § 414 Übergangsregelung für die Medizinischen Dienste der Krankenversicherung und den Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, § 415 Errichtung der Medizinischen Dienste und des Medizinischen Dienstes Bund, § 416 Übergangsregelung für am 1.